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   Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84 (https://dejure.org/1985,13344)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.10.1985 - 247/84 (https://dejure.org/1985,13344)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1985 - 247/84 (https://dejure.org/1985,13344)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Léon Motte.

    Maßnahme gleicher Wirkung - Richtlinie zur teilweisen Harmonisierung - Farbstoffe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84
    Dies sei jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da durch die Richtlinien über die färbenden Stoffe, die Konservierungsstoffe und die Stoffe mit antioxydierender Wirkung im Bereich der Zusatzstoffe bei Nahrungsmitteln nur eine sehr bruchstückhafte Harmonisierung erfolgt sei und auch im Hinblick auf die Auslegung dieser Richtlinien durch den Gerichtshof (Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 53/80, Kaasfabriek Eyssen, Slg. 1981, 409, und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445).

    Daran besteht übrigens kein Zweifel: Es liegt auf der Hand, daß ein allgemeines Verbot (mit Genehmigungsvorbehalt im Einzelfall), einem Lebensmittel bestimmte Farbstoffe zuzusetzen, die Einfuhr und das Inverkehrbringen des so hergestellten Erzeugnisses unmöglich macht (vgl. das Urteil Sandoz, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe).

    Unter diesen Umständen muß auch im vorliegenden Fall der von Ihnen im Urteil Frans-Nederlandse Maatschappij aufgestellte und in den Urteilen Sandoz und van Bennekom bekräftigte Grundsatz angewandt werden.

    Schließlich trägt die Kommission vor, die belgische Regelung sei im Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck nicht angemessen und verletze also den von Ihnen in den Urteilen Sandoz und van Bennekom (Randnrn. 18 und 39 der Entscheidungsgründe) auf den Bereich des Gesundheitsschutzes für anwendbar erklärten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • EuGH, 12.06.1980 - 88/79

    Grunert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84
    Bei der Auslegung gleichartiger Richtlinien für konservierende Stoffe und Stoffe mit antioxydierender Wirkung habe der Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der in Nahrungsmitteln zugelassenen Zusatzstoffe eingeräumt, wenn nur diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien (Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, und vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433).

    Vor diesem Hintergrund untersucht die Kommission den Standpunkt des Gerichtshofes in den genannten Urteilen Grunert, Kugelmann, Eyssen, Sandoz und in den Urteilen vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (van Bennekom, Slg. 1983, 3883) und vom 19. September 1984 in der Rechtssache 94/83 (Heijn, Slg. 1984, 3263).

    Auf den vorliegenden Fall können also die Ausführungen des Gerichtshofes in den Urteilen Grunert und Kugelmann zur Auslegung jener Richtlinien angewandt werden.

    Er führte aus: "Die Mitgliedstaaten haben eine gewisse Freiheit bei der Festlegung ihrer eigenen Regelung für den Zusatz von konservierenden Stoffen und Stoffen mit antioxydierender Wirkung in Lebensmitteln behalten, unter der zweifachen Voraussetzung, daß kein konservierender Stoff oder Stoff mit antioxydierender Wirkung zugelassen wird, der nicht in einer der den Richtlinien als Anhang beigefügten Listen enthalten ist, und daß die Verwendung eines konservierenden Stoffes oder Stoffes mit antioxydierender Wirkung, der dort aufgeführt ist, nicht vollständig untersagt wird" (Grunert, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 19.09.1984 - 94/83

    Heijn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84
    Vor diesem Hintergrund untersucht die Kommission den Standpunkt des Gerichtshofes in den genannten Urteilen Grunert, Kugelmann, Eyssen, Sandoz und in den Urteilen vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (van Bennekom, Slg. 1983, 3883) und vom 19. September 1984 in der Rechtssache 94/83 (Heijn, Slg. 1984, 3263).

    Der von Ihnen im Urteil Heijn aufgestellte Grundsatz ist für unsere Zwecke nicht weniger aufschlußreich: Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Lebensmittel, die Zusatzstoffe enthalten, Regelungen treffen, die "je nach Land nach Maßgabe der klimatischen Verhältnisse, der Ernährungsgewohnheiten der Bevölkerung sowie deren Gesundheitszustand unterschiedlich sein mögen.

  • EuGH, 05.02.1981 - 108/80

    Kugelman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84
    Bei der Auslegung gleichartiger Richtlinien für konservierende Stoffe und Stoffe mit antioxydierender Wirkung habe der Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der in Nahrungsmitteln zugelassenen Zusatzstoffe eingeräumt, wenn nur diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien (Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, und vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433).

    Dies gilt natürlich nicht für den Fall, daß der Zusatz einer "technologischen Notwendigkeit" entspricht (Kugelmann, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84
    Sie räumt ein, daß die belgische Regelung der Richtlinie vom 23. Oktober 1962 entspreche (die beiden Zusatzstoffe seien jedenfalls nicht verboten und für Lumpfischrogen sei die Verwendung der Stoffe erlaubt, die in der Liste im Anhang der Richtlinie aufgezählt seien; sie verstoße jedoch gegen die Regelung der Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag. Zum Nachweis hierfür verweist sie zunächst auf die Note, die sie nach Erlaß des Urteils vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe/ Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) verfaßt und den Mitgliedstaaten übermittelt habe.
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84
    Vor diesem Hintergrund untersucht die Kommission den Standpunkt des Gerichtshofes in den genannten Urteilen Grunert, Kugelmann, Eyssen, Sandoz und in den Urteilen vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (van Bennekom, Slg. 1983, 3883) und vom 19. September 1984 in der Rechtssache 94/83 (Heijn, Slg. 1984, 3263).
  • EuGH, 17.12.1981 - 272/80

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84
    Der Gerichtshof hat sich mit ihr in einigen Urteilen beschäftigt (in den schon genannten Rechtssachen Grunert, Eyssen, Sandoz, Kugelmann, van Bennekom, Heijn und in dem Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, Sig.
  • EuGH, 05.02.1981 - 53/80

    Eyssen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84
    Dies sei jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da durch die Richtlinien über die färbenden Stoffe, die Konservierungsstoffe und die Stoffe mit antioxydierender Wirkung im Bereich der Zusatzstoffe bei Nahrungsmitteln nur eine sehr bruchstückhafte Harmonisierung erfolgt sei und auch im Hinblick auf die Auslegung dieser Richtlinien durch den Gerichtshof (Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 53/80, Kaasfabriek Eyssen, Slg. 1981, 409, und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445).
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